Bereits seit dem Jahr 2019 ist das Deutsche Rote Kreuz in Mönchengladbach im Auftrag der Berufsfeuerwehr Mönchengladbach auch im Rettungsdienst eingebunden. Mit der Beteiligung der hiesigen Hilfsorganisationen in diesem Bereich wurde die schon jahrelange, erfolgreiche Zusammenarbeit aller Akteure intensiviert. Mithilfe der Kooperation und einem ganzheitlichen Personalentwicklungskonzept soll die Ausbildung von Nachwuchskräften in ehrenamtlichen- und hauptamtlichen Strukturen der präklinischen Versorgung von Verletzten und Erkrankten gestärkt werden.
Die ehrenamtlichen DRK-Helfer:innen haben schon länger die Möglichkeit, im Training zu bleiben und den Qualifikationserhalt bei Einsätzen auf dem Rettungswagen sicherzustellen. Jetzt wurde erfreulicherweise die nächste Stufe des Ausbildungskonzeptes erreicht: In enger Zusammenarbeit haben Feuerwehr und DRK den ersten Notfallsanitäter-Auszubildenden in einem Bewerbungsverfahren ausgewählt und eingestellt.
Tobias Stutz absolviert den praktischen Teil der dreijährigen Rettungsdienst-Ausbildung auf dem Tagesdienst-Rettungswagen des DRK sowie auf Fahrzeugen der Feuer- und Rettungswache 2. „Wir haben mit der Zusammenarbeit im Krankentransport- und Rettungsdienst den Weg geebnet, um Interessierten gemeinsam mit der Feuerwehr eine Ausbildung in der Notfallversorgung zu ermöglichen. Die Einstellung des ersten NotSan-Azubis ist für uns ein wichtiger Meilenstein“, so Kreisgeschäftsführer Mike Boochs bei einem kurzen Besuch in der Feuerwehrschule.
Der Beruf des Notfallsanitäters (NotSan) hat den bisherigen Rettungsassistenten als höchste berufliche, nicht ärztliche Qualifikation im Rettungsdienst abgelöst und gehört zu den Gesundheitsfachberufen. Um der medizinischen Entwicklung im Rettungsdienst auch in der Ausbildung Rechnung zu tragen, unterscheidet sich die Ausbildung zum Notfallsanitäter dahingehend, dass sie von der bisherigen Ausbildung zum Beruf des Rettungsassistenten von zwei auf drei Jahre verlängert wurde. Notfallsanitäter:innen ist zudem die eigenverantwortliche Durchführung von heilkundlichen Maßnahmen gestattet, wenn Lebensgefahr besteht und noch kein Notarzt am Einsatzort ist.